AGB für Aussteller
Hier finden Sie als Aussteller die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eine Teilnahme als Aussteller an den Steingadener Blütentagen:
Anmeldung:
Durch die Rücksendung des vollständig ausgefüllten und rechtsverbindlich unterschriebenen Anmeldeformulars erklärt der Aussteller seine Teilnahme und erkennt in allen Teilen diese AGB und die organisatorischen Richtlinien an.
Dies erstreckt sich auch auf die von ihm auf der Ausstellung beschäftigten Personen.
Nach Eingang der Anmeldung erhält der Aussteller vom Veranstalter eine schriftliche Bestätigung.
Standbestellung und Standzuteilung:
Der Veranstalter wird nach den gegebenen Möglichkeiten den Wünschen nach Standart und Standgröße unter Berücksichtigung der Branchenaufteilung entsprechen.
Die Aufteilung der Stände erfolgt aufgrund der Angaben in der Anmeldung. Geringe Maßabweichungen aus planungstechnischen Gründen sind möglich.
Der Aussteller erhält rechtzeitig, jedoch spätestens 6 Wochen vor der Ausstellung, einen Plan mit seinem eingezeichneten Stand.
Zulassung und Ausstellungsgüter:
Vom Aussteller müssen nicht angemeldete Waren vom Stand entfernt werden.
Konkurrenzausschluss kann weder verlangt noch gewährt werden.
Der Stand ist während der Öffnungszeiten besetzt zu halten. Für etwaige Schäden, die sich aus der Nichtbesetzung eines Standes ergeben, haftet der jeweilige Aussteller. Die Haftung des Veranstalters wird hiermit ausgeschlossen.
Müllentsorgung und Reinigung:
Für die allgemeine Reinigung des Veranstaltungsgeländes, sowohl außen wie auch innen, sorgt der Veranstalter.
Der beim Auf- und Abbau anfallende Abfall ist vom Aussteller selbst und auf eigene Kosten zu beseitigen. Die Entsorgung von Abfällen des Ausstellers, die auf dem Veranstaltungsgelände zurückgelassen werden, wird vom Veranstalter veranlaßt und dem Aussteller in Rechnung gestellt.
Zahlungsbedingungen:
Fälligkeit: Die Rechnungsbeträge sind vom Aussteller innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu zahlen.
Zahlungsverzug:
Der Veranstalter ist berechtigt, nach zweimaliger Zahlungsaufforderung den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Falle muss der Aussteller 25 % der auf Basis der Aussteller-Anmeldung festgelegten Standmiete als Gebühr für bereits entstandene Kosten übernehmen.
Standrücktritt:
Der Rücktritt des Ausstellers von der Bestellung der Ausstellungsfläche muss schriftlich erfolgen.
Sollte es dem Veranstalter nicht gelingen, diese Standfläche anderweitig zu vermieten, muss der Aussteller 25 % der auf Basis der Aussteller-Anmeldung festgelegten Standmiete als Gebühr für bereits entstandene Kosten entrichten.
Standbau, Gestaltung und Ausstattung der Stände:
Der Aufbau soll bis zum festgelegten Aufbauende abgeschlossen sein, da der Veranstalter das Ausstellungsgelände für die Eröffnung abschließend vorbereiten muss.
Vor Abbaubeginn ist der Abtransport von Ausstellungsgütern und der Abbau von Ständen unzulässig.
Der Name bzw. die Firmenbezeichnung und die Anschrift bzw. der Sitz des Ausstellers soll durch eine Standbeschriftung deutlich sichtbar gemacht werden.
Bewachung:
Die allgemeine Bewachung des Veranstaltungsgeländes erfolgt durch Beauftragte des Veranstalters ohne Haftung für Verlust oder Beschädigungen am Ausstellungsgut des Ausstellers. Die Standbewachung und Standbeaufsichtigung während der täglichen Öffnungszeiten ist generell Sache des Ausstellers, auch während der Auf- und Abbauzeiten.
Haftung und Versicherungen:
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden an und Diebstählen von Ausstellungsgegenständen.
Dies gilt auch für die Standausrüstung sowie Folgeschäden.
Vom Veranstalter ist für die Ausstellung eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen.
Zur Wahrung von Ansprüchen in diesem Versicherungsrahmen muss jeder Schadensfall unverzüglich schriftlich dem Veranstalter und im Falle eines Diebstahls auch bei der Polizei angezeigt werden.
Hausordnung, Hausrecht:
Der Veranstalter übt das Hausrecht auf dem gesamten Ausstellungsgelände aus. Den Anordnungen ist Folge zu leisten.
Jeder Aussteller sollte sich so verhalten, dass er seinen Nachbar nicht in Ausübung seiner Arbeit behindert; er sollte die Rechte des anderen wahren.
Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand Weilheim i.Obb. vereinbart.